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Tierschutzgesetzgebung

Die Tierschutzgesetzgebung soll gewährleisten, dass Tieren in der Obhut des Menschen eine ihren Ansprüchen angemessene, artgerechte Behandlung zuteil wird und unnötiges Leiden vermieden wird. Zu Grunde liegen dabei vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich der Bedürfnisse der verschiedenen Nutztierarten, die Interessen der verschiedenen Verbände (Landwirtschaft, Pharmaindustrie etc.) blieben aber bei der Gesetzgebung durchaus nicht unberücksichtigt.

Neben dem deutschen Tierschutzgesetz an sich, sind v.a. die darauf beruhenden Rechtsvorschriften und entsprechende Rechtakte der EU von Relevanz.

Das Tierschutzgesetz regelt u.a. Haltung, Zucht, Schlachtung und Handel von Tieren. Es gibt im Wesentlichen einen groben Rahmen vor, die nähere Ausgestaltung erfolgt über Rechtverordnungen.

Für Weideprojekte ist v.a. die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) von Bedeutung, in der das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken näher geregelt wird. Wichtige Kernpunkte der Verordnung sind:

  • Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Tiere ausgeschlossen ist
  • Futter- und Tränkvorrichtungen müssen gewährleisten, dass jedes Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser hat und damit Auseinandersetzungen zwischen den Tieren um Futter oder Wasser weitestgehend vermieden werden.
  • Es müssen, sofern erforderlich, Einrichtungen zum Schutz der Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen bereitgestellt werden
  • Es müssen ausreichend viele sachkundige Personen für die tägliche Fütterung , Pflege und Kontrolle der Tiere vorhanden sein.
  • Kranke oder verletzte Tiere sollen schnell identifiziert und entsprechenden Maßnahmen zugeführt werden (tierärztliche Behandlung, Absonderung, ggfs. Tötung).

Die Sachkunde muss nachgewiesen und ggfs. in entsprechenden Kursen erworben werden. Bei der großflächigen Weidehaltung müssen die betreuenden Personen ganz besonders gut mit den individuellen Eigenschaften ihrer Tiere vertraut sein, um auch über größere Distanzen hinweg, Verhaltensänderungen oder Veränderungen des Ernährungs- oder Gesundheitsstatus in frühem Stadium erkennen zu können.

Ferner sind auch die Tierschutz-Schlacht-Verordnung und die Tierschutztransportverordnung für Weideprojekte von Relevanz.

Viehverkehrsverordnung

Die Verordnung soll der Prävention von Tierkrankheiten und Tierseuchen dienen, die insbesondere über den Handel mit Tieren weiterverbreitet werden. Dazu werden in der HIT-Datenbank (www.ho-tier.de) sämtliche Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren mit Angabe der Tierzahlen und des Standortes der Tiere erfasst sind.

Die Viehverkehrsverordnung verpflichtet deshalb jeden Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Hühner oder Truthühner) zur Anzeige seiner Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt, der Tierseuchenkasse und bei der HIT-Datenbank. Um im Falle eines Seuchenausbruches schnell die Herkunft eines Tieres nachvollziehen zu können, gilt für Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Pferde eine Kennzeichnungspflicht.

Tierkennzeichnung

Junges HeckrindJunges Heckrind mit Ohrmarken
© Foto: Sascha Rösner

Equiden weden durch Microchips, die in den Hals injeziert werden, markiert. Die Kennzeichnung von Rindern, Büffeln, Schweinen, Ziegen und Schafen, sowie von in Gehege gehaltenem Wild der Ordnung Paarhufer erfolgt, EU-weit einheitlich, über Ohrmarken. Andere Markierungsmöglichkieten bestehn über elektronish lesbare Boli, die in den Magen der Tiere eingebracht werden.

Die Ohrmarken müssen aus biegsamen Kunststoff bestehen und fälschungssicher sein. Eine Wiederverwertungsmöglichkeit muss ausgeschlossen sein. Die verzeichneten Angaben müssen unauslöschbar und während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich sein. Verlorengegangene Ohrmarken sind unverzüglich zu ersetzen.

Die Beschriftung der Ohrmarken regelt die Verordnung Nr. 2629/97 der Europäischen Union. Auf den Ohrmarken findet sich zuerst das zweistellige Kürzel des Mitgliedstaates, in dem der Betrieb ansässig ist, bei dem das betreffende Tier zuerst gekennzeichnet wurde. Der folgende maximal zwölfstellige numerische Code identifiziert jedes Tier eindeutig. Außerdem ist die markenvergebende Behörde aufgeführt oder codiert. Letztlich darf ein zusätzlicher Strichcode für weitere Informationen aufgebracht sein.

Die Kennzeichnungspflicht setzt bei den verschiedenen Nutztierarten zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein.

  • Rinder und Büffel innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt
  • Schafe und Ziegen innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt, spätestens aber beim Verlassen des Betriebs

Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Veterinärämter.

Cross-Compliance

Die Zahlung von Fördergeldern der EU wird von der Einhaltung bestimmter Standards in den Bereichen Tierschutz, Umweltschutz, Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit abhängig gemacht. Werden diese Standards nicht erfüllt, können die Zahlungen gekürzt oder im Extremfall sogar gestrichen werden.

Demnach unterliegen alle Betriebe, die EU-Direktzahlungen und/oder Zahlungen im Rahmen bestimmter EU-Fördermaßnahmen erhalten, den Cross-Compliance-Verpflichtungen.

"Grundanforderungen an die Betriebsführung":

Erste Voraussetzung zur Erfüllung der Cross-Compliance-Verpflichtungen ist die Befolgung der wichtigsten Regelungen von insgesamt 18 europäischen Richtlinien und Verordnungen aus den Bereichen Umwelt, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, Gesundheit (insbesondere Pflanzenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit), Tierseuchenbekämpfung sowie Tierschutz. Diese Rechtsakte gelten (bei Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden) alle auch unabhängig von Cross-Compliance, werden hier aber gezielt mit den Zahlungen verknüpft.

Als zweite Voraussetzung für die Zahlung der Fördermittel müssen Cross-Complience-spezifische Auflagen zur Erhaltung der landwirtschaftlicher Flächen in "gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand" (kurz GLÖZ oder englisch GAEC) eingehalten werden. Hierzu zählen Auflagen hinsichtlich

  • Der Reduktion von Bodenerosion
  • Des Erhalts des Humusgehalts der Böden
  • Der Instandhaltung von Flächen (auch bei deren Stilllegung)
  • Des Gewässerschutzes
  • Des Erhalts von Dauergrünland

Die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen obliegt den fachlich zuständigen Behörden vor Ort (Veterinärämter, Naturschutzbehörden und andere) und erfolgt über Stichproben.

Aufgrund konkreter Anlässe oder Hinweise können darüber hinaus außerordentliche Kontrollen in einzelnen Betrieben durchgeführt werden. Festgestellte Verstöße haben die Kürzung der Zahlungen zur Folge (Höhe der Kürzung von Schwere, Ausmaß und Dauer der Verstöße abhängig), bei extremen und vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlung sogar vollständig entzogen werden.

Eine auf das Land Hessen abgestimmte genaue Übersicht über die Anforderungen des Cross-Compliance gibt eine auch online verfügbare Bröschüre der Landesregierung und eine Checkliste des Landes Hessen für Landwirte.


Weideprojekte in Hessen – Online
Quelle: http://www.weideprojekte-hessen.de/grundlagen/rechtliches/tierschutzgesetz/ [Stand: 19.03.2024]
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