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Jagdrecht

Sofern nicht über andere Verordnungen (Naturschutzgebietsverordnungen) das Jagdrecht eingeschränkt wird, obliegen Ganzjahresweiden der gleichen jagdlichen Behandlung wie alle anderen unbebauten Flächen. Die Jagd steht grundsätzlich den Grundbesitzern zu, die sie entweder in mindestens 75 ha großen Eigenjagdbezirken selber ausüben können oder - wenn der zusammenhängende Grundbesitz dafür nicht ausreicht - sich mit den Eigentümern der benachbarten Flächen zu einer Jagdgenossenschaft zusammenschließen und die Jagd verpachten.

Den Jägern muss im Zuge des Jagdschutzes der ständige Zugang zu den Weiden erlaubt werden. Jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze oder Fütterungsplätze dürfen aber nur mit Erlaubnis der Grundbesitzer eingerichtet werden.

Auch wenn die Erfahrungen zwischen Weidemanagern und Jägern überwiegend positiv sind, kann bei hinreichend großen Flächen in Besitz der öffentlichen Hand, von Stiftungen oder Verbänden die Beantragung einer Eigenjagd sinnvoll sein, um eventuellen Konflikten von Vorne herein aus dem Weg zu gehen.


Weideprojekte in Hessen – Online
Quelle: http://www.weideprojekte-hessen.de/grundlagen/rechtliches/jagdrecht/ [Stand: 19.03.2024]
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